Artikel 1
Die königlich belgische Regierung hat gemäß Artikel 241, Absatz 1, des Staatsvertrages von St. Germain mitgeteilt, daß sie
- a) den von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit dem Königreiche Belgien abgeschlossenen Staatsvertrag vom 12. Jänner 1881, R. G. Bl. Nr. 28 von 1881, wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern,
- b) das zwischen Österreich-Ungarn und Belgien abgeschlossene Übereinkommen vom 30. April 1871, R. G. Bl. Nr. 53 von 1871, betreffend die Mitteilung von Totenscheinen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Belgien angewendet wünscht.
Diese Vertragsverhältnisse sind am 4. Dezember 1920 in Kraft getreten.
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