Artikel 1
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung in Ergänzung der Erklärung vom 16. Juli 1935, betreffend die Anwendung des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz auf Niederländisch-Indien und Curaçao (Kundmachung des Bundeskanzleramtes B. G. Bl. Nr. 374 aus 1935), erklärt, daß diese Anwendung nur unter den in der Anlage II des Abkommens verzeichneten Vorbehalten stattfinden wird.
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