Artikel 1 EFTA – Ständiger Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

1. Ein Ständiger Ausschuß der EFTA-Staaten, im folgenden als der Ständige Ausschuß bezeichnet, soll in Einklang mit diesem Abkommen und dem EWR-Abkommen Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens erfüllen und für Beratungen der EFTA-Staaten zur Verfügung stehen.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

  1. a) „EWR-Abkommen“ das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;
  2. b) „EFTA-Staat“ eine Vertragspartei, die Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation sowie Vertragspartei des EWR-Abkommens und dieses Abkommens ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007299

Dokumentnummer

NOR12080406

alte Dokumentnummer

N5199319701L

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