Artikel 1
1. Ein Ständiger Ausschuß der EFTA-Staaten, im folgenden als der Ständige Ausschuß bezeichnet, soll in Einklang mit diesem Abkommen und dem EWR-Abkommen Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens erfüllen und für Beratungen der EFTA-Staaten zur Verfügung stehen.
2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
- a) „EWR-Abkommen“ das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;
- b) „EFTA-Staat“ eine Vertragspartei, die Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation sowie Vertragspartei des EWR-Abkommens und dieses Abkommens ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007299
Dokumentnummer
NOR12080406
alte Dokumentnummer
N5199319701L
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