Artikel 1 EFTA – Ständiger Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Bevor das Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, kann Liechtenstein im Regelfall und soweit der Ständige Ausschuß nicht anders entscheidet an der Arbeit des Ständigen Ausschusses teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht (vgl. Vereinbarte Niederschrift, BGBl. Nr. 914/1993).

Artikel 1

1. Ein Ständiger Ausschuß der EFTA-Staaten, im folgenden als der Ständige Ausschuß bezeichnet, soll in Einklang mit diesem Abkommen und dem EWR-Abkommen Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens erfüllen und für Beratungen der EFTA-Staaten zur Verfügung stehen.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

  1. a) „EWR-Abkommen“ das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;
  2. b) „EFTA-Staat“ die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.

Bevor das Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, kann

Liechtenstein im Regelfall und soweit der Ständige Ausschuß nicht

anders entscheidet an der Arbeit des Ständigen Ausschusses

teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht (vgl. Vereinbarte

Niederschrift, BGBl. Nr. 914/1993).

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007299

Dokumentnummer

NOR12079258

alte Dokumentnummer

N5199313324A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)