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Artikel 1 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Berglandwirtschaft“ (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziele

(1) Dieses Protokoll bestimmt Maßnahmen auf internationaler Ebene, um die standortgerechte und umweltverträgliche Berglandwirtschaft so zu erhalten und zu fördern, dass ihr wesentlicher Beitrag zur Aufrechterhaltung der Besiedlung und der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere durch Erzeugung von typischen Qualitätsprodukten, zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum Schutz vor den Naturgefahren, zur Wahrung der Schönheit und des Erholungswerts der Natur- und Kulturlandschaft sowie zur Kultur im Alpenraum dauerhaft anerkannt und gewährleistet wird.

(2) Die Vertragsparteien streben bei der Durchführung dieses Protokolls die Optimierung der multifunktionalen Aufgaben der Berglandwirtschaft an.

Schlagworte

Naturlandschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002262

Dokumentnummer

NOR40036484

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