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Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Berglandwirtschaft“ (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 1.8.2006 eingearbeitet.

§ 0

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Berglandwirtschaft“ (P2)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Berglandwirtschaft“ (P2)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 231/2002

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.12.2002

Unterzeichnungsdatum

20.12.1994

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH BERGLANDWIRTSCHAFT PROTOKOLL „BERGLANDWIRTSCHAFT“

StF: BGBl. III Nr. 231/2002 idF BGBl. III Nr. 115/2005 (VFB) (NR: GP XXI RV 1091 AB 1228 S. 110 . BR: AB 6722 S. 690 .)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Italienisch, Slowenisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 477/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2006)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 2002 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit 18. Dezember 2002 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Protokoll ratifiziert: Deutschland und Liechtenstein.

Europäische Gemeinschaft

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft folgende Erklärungen abgegeben:

Zu den Art. 8 und 9:

Die Europäische Gemeinschaft erkennt den Grundsatz der Koexistenz an, der bedeutet, dass die Landwirte wählen können zwischen konventioneller Produktion, ökologischem Landbau oder der Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen, wobei sie die rechtlichen Anforderungen bezüglich Kennzeichnungs- und/oder Reinheitsnormen einhalten. Die betreffenden Artikel des Protokolls „Berglandwirtschaft“ sind in diesem Sinne auszulegen.

Zu den Art. 7, 9, 10, 11, 13, 14 und 16:

Nach Auffassung der Europäischen Gemeinschaft müssen öffentliche Fördermaßnahmen zugunsten bestimmter Unternehmen mit den Wettbewerbsregeln auf der Grundlage der Artikel 36, 87, 88 und 89 EG-Vertrag in Einklang stehen; diese dürfen den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Französische Republik,

die Italienische Republik,

das Fürstentum Liechtenstein,

das Fürstentum Monaco,

die Republik Österreich,

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

die Republik Slowenien

sowie

die Europäische Gemeinschaft –

in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) *), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,

in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,

im Bewusstsein ihrer Verantwortung, im Interesse der Allgemeinheit die Bewirtschaftung der traditionellen Kulturlandschaften und eine standortgemäße, umweltverträgliche Landwirtschaft zu erhalten und unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen zu fördern,

in Kenntnis der Tatsache, dass der Alpenraum mit seinem Reichtum an natürlichen Ressourcen, seinen Wasservorkommen, seinem landwirtschaftlichen Potential, seiner historischen und kulturellen Bedeutung, seinem Wert als europäischer Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum sowie mit den durch ihn führenden Verkehrsachsen auch in Zukunft insbesondere für die ansässige Bevölkerung, aber auch für die Menschen anderer Gebiete lebenswichtig ist,

in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,

in der Überzeugung, dass die wirtschaftlichen Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen, wobei den Eigenständigkeiten der einzelnen Regionen sowie der zentralen Rolle der Landwirtschaft Rechnung zu tragen ist,

in Anbetracht der Bedeutung, die der Landwirtschaft im Alpenraum seit jeher zugekommen ist, und des unverzichtbaren Beitrags, den dieser Wirtschaftszweig auch in Zukunft als Lebensgrundlage zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Besiedlungsdichte, zur Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erzeugung typischer Qualitätsprodukte, zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft, unter anderem auch für ihre touristische Nutzung, sowie zum Schutz des Bodens vor Erosionen, Lawinen und Überschwemmungen insbesondere in den Berggebieten leisten wird,

in der Erkenntnis, dass Art und Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung maßgeblichen Einfluss auf Natur und Landschaft ausüben und dass der extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft eine wesentliche Funktion als Lebensraum für die Pflanzen- und Tierwelt der Alpen zukommt,

in Anerkennung der Tatsache, dass die Landwirte auf Grund der geomorphologischen und klimatischen Verhältnisse in den Berggebieten unter erschwerten Lebens- und Produktionsbedingungen tätig sind,

in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen und dass insbesondere wirtschaftliche und soziale Anpassungs- und Begleitmaßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene notwendig sind, damit die Existenz der Landwirte und ihrer Betriebe in den Berggebieten nicht durch ausschließliche Anwendung ökonomischer Maßstäbe in Frage gestellt wird –

sind wie folgt übereingekommen:

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 1.8.2006 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Lebensraum, Wirtschaftsraum, Pflanzenwelt, Lebensbedingung, Anpassungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2023

Gesetzesnummer

20002262

Dokumentnummer

NOR30002491

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