Artikel 17
Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf dieses Protokoll
- a) jede Unterzeichnung,
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde,
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens,
- d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene Erklärung,
- e) jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung einschließlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Luzern, am 31. Oktober 2000 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002270
Dokumentnummer
NOR40036721
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