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Artikel 1 CIEC – NamensänderungsÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 1

Dieses Übereinkommen betrifft die Änderungen von Namen oder Vornamen, die von der zuständigen Behörde bewilligt werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus Änderungen des Personenstandes oder aus der Berichtigung eines Irrtums ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

10005285

Dokumentnummer

NOR12058971

alte Dokumentnummer

N4196534501L

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