Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 10.9.1966 eingearbeitet.
§ 0
Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
Kurztitel
Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1965
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.1965
Unterzeichnungsdatum
04.09.1958
Index
49/03 Personenstand
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÄNDERUNG VON NAMEN UND VORNAMEN
StF: BGBl. Nr. 278/1965 (NR: GP X RV 620 AB 685 S. 77 . BR: S. 227.)
Änderung
BGBl. Nr. 203/1966 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 63/1969 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 103/1977 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 459/1982 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 320/1984 (K – Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Deutschland/BRD 278/1965 *Frankreich 278/1965, 203/1966 *Italien 63/1969 *Luxemburg 459/1982 *Niederlande 278/1965, 203/1966 *Portugal 320/1984 *Spanien 103/1977 *Türkei 278/1965
Sonstige Textteile
Nachdem das Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1958, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durchKundmachungBGBl. Nr. 203/1966)
Frankreich
Weiters hat Frankreich am 16. Juli 1960 notifiziert, daß das Übereinkommen auf folgende überseeische Gebiete Anwendung findet: Inseln St. Pierre und Miquelon, Französisch-Somaliland, Neu-Kaledonien mit abhängigen Gebieten, Französisch-Polynesien, mit Ausnahme des Archipels der Komoren.
Niederlande
Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich zwischen den Niederlanden, Surinam und den Niederländischen Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen enthaltenen Ausdrücke,Mutterland' und,außerhalb des Mutterlandes' ihren ursprünglichen Sinn hinsichtlich des Königreichs der Niederlande und werden infolgedessen in bezug auf das Königreich im Sinne von,Europa' und,außerhalb Europas' verstanden.
Nach Mitteilung des Eidgenössischen Politischen Departements erfolgte die Hinterlegung der niederländischen Ratifikationsurkunde am 28. März 1962 nicht nur für das Königreich in Europa, sondern auch für Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik als Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen – in dem Wunsche, einvernehmlich Regeln für die Änderung von Namen und Vornamen aufzustellen – sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 10.9.1966 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2022
Gesetzesnummer
10005285
Dokumentnummer
NOR11005369
alte Dokumentnummer
N4196510519G
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