1. Zu Abs. 1: Unter "Bestimmungen" sind die Sachnormen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter gemeint. 2. Zu Abs. 2: Um in den Anwendungsbereich des Übereinkommens zu fallen, muss die Legitimation im rechtlichen Zusammenhang mit einer Ehe stehen (Reskriptlegitimationen sind nicht erfasst). 3. Zur Definition des Begriffs "Heimatrecht" siehe Art. 10. Ob es sich um das Recht eines Vertragsstaates oder Nichtvertragsstaates handelt ist gleich (siehe Art. 5 erster Satz). Auf Grund des Art. 5 zweiter Satz kann neben dem Vater- und Mutterrecht auch noch eine dritte Rechtsordnung in Betracht kommen.
ABSCHNITT I
Artikel 1
Hat nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter deren Ehe die Legitimation eines vorehelichen Kindes zur Folge, so ist diese Legitimation in den Vertragsstaaten wirksam.
Der Absatz 1 gilt sowohl für Legitimationen, die sich aus der Eheschließung selbst ergeben, als auch für solche, die nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.
1. Zu Abs. 1: Unter "Bestimmungen" sind die Sachnormen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter gemeint.
2. Zu Abs. 2: Um in den Anwendungsbereich des Übereinkommens zu fallen, muss die Legitimation im rechtlichen Zusammenhang mit einer Ehe stehen (Reskriptlegitimationen sind nicht erfasst).
3. Zur Definition des Begriffs "Heimatrecht" siehe Art. 10. Ob es sich um das Recht eines Vertragsstaates oder Nichtvertragsstaates handelt ist gleich (siehe Art. 5 erster Satz). Auf Grund des Art. 5 zweiter Satz kann neben dem Vater- und Mutterrecht auch noch eine dritte Rechtsordnung in Betracht kommen.
Schlagworte
Ehelicherklärung, Sachnormverweisung
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Gesetzesnummer
10002366
Dokumentnummer
NOR12030998
alte Dokumentnummer
N2197616021T
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