ARTIKEL 1
(Begriffsbestimmungen)
- a) In diesem Betriebsübereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- i) „Übereinkommen" bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT";
- ii) „Tilgung" umfaßt auch die Abschreibung;
iii) „Vermögenswert" bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte.
- b) Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens
gelten auch für dieses Betriebsübereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20005101
Dokumentnummer
NOR40084536
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