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Artikel 1 Austausch von Kriegsbeschädigten für ärztliche Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.1960

Artikel 1

Nach einer Mitteilung des Generalsekretariates des Europarates hat die Türkei das Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung, BGBl. Nr. 62/1958, ratifiziert.

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 für die Türkei am 1. November 1959 in Kraft getreten.

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