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ARTIKEL 8 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 8

Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Rates das Abkommen gemäß Artikel 7 ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

Für jedes Mitglied, welches das Abkommen in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094466

alte Dokumentnummer

N6195832829L

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