ARTIKEL 7
Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt, der Beitritt kann erfolgen:
- 1. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
- 2. durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
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