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ARTIKEL 1 Austausch von Kriegsbeschädigten für ärztliche Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 1

„Beschädigte“ im Sinne dieses Abkommens sind alle Militär- und Zivilpersonen, die infolge des Krieges eine Amputation erlitten haben oder körperbehindert sind.

Dieses Abkommen kann in der Folge durch einfache Notenwechsel zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien auf andere Gruppen von Invaliden ausgedehnt werden.

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