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ARTIKEL 2 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien tauschen über den Generalsekretär des Europarates technische Informationen über die den Beschädigten in ihren Ländern gewährte ärztliche Behandlung aus.

Sie bezeichnen insbesondere diejenigen besonderen Behandlungsarten, die in ihren Ländern den verschiedenen Gruppen von Beschädigten gewährt werden können, sowie die bestehenden Möglichkeiten für die Aufnahme von Beschädigten, die Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094460

alte Dokumentnummer

N6195832823L

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