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ARTIKEL 1 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. a) “Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem innerstaatlichen Recht jeder der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unberechtigter Preisgabe, widerrechtlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten;
  2. b) “Übermittelte Klassifizierte Informationen“ Klassifizierte Informationen, die unabhängig von ihrer Art der Übermittlung, im Einklang mit diesem Abkommen ausgetauscht wurden;
  3. c) “Zuständige Behörde“ die nationale Sicherheitsbehörde und jede andere zuständige Behörde oder Agentur, die gemäß Artikel 2 notifiziert wurde;
  4. d) “Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Bestätigung durch eine zuständige Behörde, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß innerstaatlichem Recht berechtigt ist;
  5. e) “Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Bestätigung durch eine zuständige Behörde, dass eine juristische Person über die physische und organisatorische Fähigkeit verfügt, die Bedingungen für den Zugang zu und den Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu erfüllen;
  6. f) “Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen odernatürlichen Person einer Partei und einer juristischen oder natürlichen Person der anderen Partei, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Herstellung von klassifizierten Informationen erfordert;
  7. g) “Herausgeber“ die Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Parteiunterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen herausgibt;
  8. h) “Empfänger“ die Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen empfängt;
  9. i) “Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Information ist, die gemäß diesem Abkommen übermittelt wurde, oder eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20011257

Dokumentnummer

NOR40225996

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