ARTIKEL 2
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020
Gesetzesnummer
20011257
Dokumentnummer
NOR40225997
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