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Artikel 1 Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1935

Artikel 1

Artikel 1. Vom Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens soll der Artikel 2 des in Wien am 3. Dezember 1873 unterzeichneten Auslieferungsvertrages durch Hinzufügung der nachstehenden Bestimmung ergänzt werden:

„Die Auslieferung kann nach dem Ermessen des ersuchten Hohen Vertragschließenden Teiles auch hinsichtlich jeder anderen Straftat (crime oder offence) bewilligt werden, bezüglich welcher nach den im gegebenen Zeitpunkte in Kraft stehenden Gesetzen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile die Bewilligung erteilt werden kann.“

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