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Artikel 2 Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1935

Artikel 2

Artikel 2. Der vorstehende Zusatz soll auf Auslieferungsverfahren zwischen Österreich einerseits und den nachbenannten Gebieten Sr. Majestät andererseits Anwendung finden, nämlich dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland, den Kanalinseln, der Insel Man, Neufundland, den britischen Kolonien, den britischen Protektoraten, auf welche der Auslieferungsvertrag vom 3. Dezember 1873 Anwendung findet, sowie den Mandatsgebieten, auf die der genannte Vertrag ausgedehnt wurde oder ausgedehnt werden wird und hinsichtlich deren das Mandat von der Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ausgeübt wird.

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