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Artikel 1 Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1928

Artikel 1

Der Bundespräsident hat mit Entschließung vom 9. Februar 1928 eine zwischen der österreichischen Bundesregierung und den Regierungen Seiner Britischen Majestät in Großbritannien, Australien, Neu-Seeland und Südafrika getroffene Vereinbarung ratifiziert, nach welcher die Bestimmungen des zwischen der Österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland abgeschlossenen und zwischen der Republik Österreich und dem Britischen Reiche in Geltung stehenden Auslieferungsvertrages vom 3. Dezember 1873 (R. G. Bl. Nr. 34 aus 1874) samt der Additionalerklärung vom 26. Juni 1901 (R. G. Bl. Nr. 185 aus 1902) im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den Mandatsgebieten Palästina (ausgenommen Trans-Jordanien), Kamerun (britische Zone), Togoland (britische Zone), dem Gebiet von Tanganyika, Neu-Guinea, West-Samoa, Südwest-Afrika und Nauru Anwendung zu finden haben.

Nach dieser Vereinbarung, die am 23. Jänner 1928 in Kraft getreten ist, ist hinsichtlich der Voraussetzungen der Auslieferung nach und aus den genannten Mandatsgebieten so vorzugehen, als ob diese Gebiete Besitzungen Seiner Britischen Majestät und die Angehörigen oder Eingeborenen dieser Gebiete britische Untertanen wären.

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