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Artikel 1 Ausfuhr von Häuten und Fellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1929

Artikel 1

Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr roher oder zubereiteter Häute und Felle keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.

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