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Artikel 2 Ausfuhr von Häuten und Fellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1929

Artikel 2

Artikel 2. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom gleichen Zeitpunkt an für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse keinerlei Ausfuhrzölle oder Ausfuhrabgaben – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung finden.

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