Artikel 2
Artikel 2. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom gleichen Zeitpunkt an für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse keinerlei Ausfuhrzölle oder Ausfuhrabgaben – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung finden.
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