Artikel 1
(1) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum errichtet das Internationale Register audiovisueller Werke (im folgenden als „das Internationale Register“ bezeichnet), das durch den Vertrag über die Internationale Registrierung audiovisueller Werke vom 20. April 1989 gegründet wurde, in Klosterneuburg (Republik Österreich). Das Internationale Register ist eine administrative Einheit des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
(2) Die Republik Österreich stimmt der Errichtung und dem Betrieb des Internationalen Registers in Klosterneuburg zu und räumt der Weltorganisation für geistiges Eigentum in bezug auf das Internationale Register den gleichen Status ein, den es den anderen in Österreich angesiedelten Organisationen des Systems der Vereinten Nationen einräumt. Zu diesem Zweck wird ein Abkommen über den Sitz des Internationalen Registers und die Regelung der sich daraus ergebenden Fragen zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10001065
Dokumentnummer
NOR12013293
alte Dokumentnummer
N1199012023H
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