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Artikel 1 Anerkennung von Rückkehrausweisen als Paßersatz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1997

Artikel 1

Rückkehrausweise, die österreichischen Staatsbürgern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß dem Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. Juni 1996, ABl. L 168/4, ausgestellt werden, werden als Paßersatz anerkannt.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10006030

Dokumentnummer

NOR12066206

alte Dokumentnummer

N4199761125J

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