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Artikel 1 ADR - Ersatz der Absperrvorrichtung bei Tanks - Widerruf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.1991

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 10 602 des ADR betreffend den Ersatz der inneren Absperrvorrichtung bei Tanks mit einer Innenauskleidung aus Ebonit oder thermoplastischem Harz durch eine äußere Absperrvorrichtung (BGBl Nr. 54/1980) wurde seitens der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Belgien widerrufen.

Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat am 1. Juli 1991 von diesem Widerruf Kenntnis erlangt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.

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