Artikel 1 ADR –Beförderung von Abriebstaub, UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd), Klasse 4.2, Ziff. 5c)

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1996

Artikel 1

1. Abweichend von den Vorschriften des ADR Rn. 2437 (1), darf „Abriebstaub“, eingestuft unter UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd) in Klasse 4.2, Ziff. 5c) im internationalen Straßentransport auch in mehrlagigen Säcken ohne Falten, mit weiter Öffnung, Boden- und Rückensaum verklebt, oben vernäht, zur Aufnahme von 25 kg festem Material, befördert werden.

2. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

3. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens 5 Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Schlagworte

Bodensaum

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012662

Dokumentnummer

NOR12157063

alte Dokumentnummer

N9199658102J

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