Artikel 1 ADR – Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks nach neuem Anhang B.1c

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1999

Artikel 1

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Anhang B.1c der Anlage B des ADR dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden:

  1. 1. Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten Kunststofftanks unterliegt den Bestimmungen, laut Beilage, die für ein Inkrafttreten am 1. Jänner 2001 vorgesehen sind.
  2. 2. Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR, die nicht durch die Beilage erfaßt sind, sind anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR (M73)“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Beilage zur multilateralen Vereinbarung M 73

  1. 4.4 Verwendung von faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
  2. 4.4.1 Allgemeines
  1. a) die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 zugeordnet;
  2. b) der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei 50 ºC darf 110 kPa (1,1 bar) nicht überschreiten;
  3. c) die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist im ADR Anhang B.1a oder B.1b Teil II Abschnitt 1 ausdrücklich zugelassen;
  4. d) der im ADR Anhang B.1a oder B.1b Teil II Abschnitt 2 für diesen Stoff angegebene Berechnungsdruck ist nicht höher als 400 kPa (4 bar);
  5. e) der Tank entspricht den für die Beförderung dieses Stoffes geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9
  1. 4.4.2 Betrieb
  2. 4.4.2.1 Es gelten die Vorschriften des ADR Rn. 211171 bis 211179 (festverbundene Tanks und Aufsetztanks) und der Rn. 212170 bis 212178 (Tankcontainer).
  3. 4.4.2.2 Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt der Befüllung die auf dem Tankschild gemäß Abschnitt 6.9.6 angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht überschreiten.
  4. 4.4.2.3 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des ADR Anhänge B.1a und B.1b Teil II Abschnitte 7, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.
  5. 6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfung von faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
  6. 6.9.1 Allgemeines
  7. 6.9.1.1 FVK-Tanks müssen nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramm ausgelegt, hergestellt und geprüft werden; insbesondere dürfen Laminations- und Schweißarbeiten von Thermoplastlinern nur durch Personal vorgenommen werden, das nach von der zuständigen Behörde anerkannten Regeln qualifiziert ist.
  8. 6.9.1.2 Für die Auslegung und Prüfung von FVK-Tanks sind auch die Vorschriften der Rn. 21X 121, 21X 123 (1) und (2), 21X 126, 211 127 (9) und (10)/212 127 (7) und (8) und 211 129 anzuwenden.
  9. 6.9.1.3 Heizeinrichtungen sind in FVK-Tanks nicht zugelassen.
  10. 6.9.1.4 Hinsichtlich der Stabilität von Tankfahrzeugen ist Rn. 211128 anzuwenden.
  11. 6.9.2 Bau
  12. 6.9.2.1 Die Tankwände sind aus geeigneten Werkstoffen herzustellen, die mit den zu befördernden Stoffen in einem Betriebstemperaturbereich von -40 ºC bis +50 ºC verträglich sind, sofern von der für die Beförderung zuständigen Behörde eines Staates mit besonderen klimatischen Bedingungen kein anderer Temperaturbereich festgelegt ist.
  13. 6.9.2.2 Die Tankwände setzen sich aus folgenden drei Elementen zusammen:
  1. Innenliner,
  2. Tragschicht,
  3. Außenschicht.
  1. a) Oberflächenschicht („gel-coat“): eine entsprechend harzreiche Oberflächenschicht, verstärkt mit einem Vlies, das mit dem Harz und dem Inhalt verträglich ist. Der Fasermassenanteil dieser Schicht darf 30% nicht überschreiten und die Dicke muß 0,25 bis 0,60 mm betragen.
  2. b) Verstärkungslage(n): eine oder mehrere Lage(n) mit einer Mindestdicke von 2 mm, die eine Glasmatte von mindestens 900 g/m2 oder Spritzfasern enthalten, die einen Glasgehalt von mindestens 30 Masseprozent aufweisen, es sei denn, für geringere Glasgehalte wird eine vergleichbare Sicherheit nachgewiesen.
  1. 6.9.2.3 Ausgangswerkstoffe:
  1. ungesättigte Polyesterharze,
  2. Vinylesterharze,
  3. Epoxyharze,
  4. Phenolharze.
  1. 6.9.2.4 Die Tanks, ihre Befestigungen sowie ihre bauliche und betriebliche Ausrüstung müssen so ausgelegt, hergestellt und montiert sein, daß sie während der Auslegungslebensdauer ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus eventuell vorhandenen Entlüftungseinrichtungen entweichen) standhalten:
  1. den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter normalen Beförderungsbedingungen;
  2. den in den Unterabschnitten 6.9.2.5 bis 6.9.2.10 beschriebenen Minimalbelastungen.
  1. 6.9.2.5 Bei den in Rn. 21X 123 (1) und (2) angegebenen Drücken und der durch den Inhalt mit der für die Bauart festgelegten höchstzulässigen Dichte sowie bei höchstem Füllungsgrad hervorgerufenen statischen Eigenlast darf die Auslegungsspannung σ in Längs- und Umfangsrichtung jeder Lage der Tankwand folgenden Wert nicht überschreiten:

  1. zu bestimmen, wobei „α“ der Kriechfaktor und „β“ der Alterungsfaktor ist, jeweils bestimmt nach EN 978 : 1997 im Anschluß an die Prüfung gemäß EN 977 : 1997. Alternativ darf konservativ ein Wert von K0 = 2 verwendet werden. Bei der Bestimmung von α und β muß die Ausgangsdurchbiegung 2 σ entsprechen.
  1. 1,1 bei Anwendung eines dokumentierten und zugelassenen Verfahrens;
  2. 1,5 in anderen Fällen.
  1. 6.9.2.6 Bei den in Rn. 21X 127 (1) genannten dynamischen Belastungen darf die Auslegungsspannung den nach Unterabschnitt 6.9.2.5 geforderten und durch den Faktor α geteilten Wert nicht übersteigen.
  2. 6.9.2.7 Bei jeder der in den Unterabschnitten 6.9.2.5 und 6.9.2.6 definierten Spannungen darf die resultierende Dehnung in jeder Richtung den kleineren der Werte 0,2% oder ⅒ der Bruchdehnung des Harzes nicht überschreiten.
  3. 6.9.2.8 Beim festgelegten Prüfdruck, der nicht geringer als der in Rn. 21X 123 (1) und (2) festgelegte zutreffende Berechnungsdruck sein darf, darf die maximale Dehnung in der Tankwand die Rißbildungsgrenze des Harzes nicht überschreiten.
  4. 6.9.2.9 Die Tankwand muß in der Lage sein, dem in Unterabschnitt 6.9.4.3 (3) aufgeführten Kugelfallversuch ohne sichtbare innere oder äußere Schäden standzuhalten.
  5. 6.9.2.10 Die für die Verbindungen, einschließlich der Verbindungen der Böden, der Schwallwände und der Tankunterteilungen mit der Tankwand verwendeten Überlaminate müssen in der Lage sein, die oben genannten statischen und dynamischen Belastungen aufzunehmen. Um Spannungskonzentrationen im Überlaminat zu vermeiden, sind Neigungen mit einem Steigungsverhältnis von ≤ 1 : 6 zu verwenden. Die Schubfestigkeit zwischen dem Überlaminat und den damit verbundenen Tankteilen darf nicht kleiner sein als

wobei:

  1. τR die Biegeschubfestigkeit nach EN 63 : 1977 ist, mit einem Wert von mindestens τR = 10 N/mm2, wenn keine gemessenen Werte verfügbar sind;
  2. Q die Last pro Längeneinheit ist, die die Verbindung unter den oben aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen zu übernehmen hat;
  3. K der wie oben angegeben berechnete Faktor für die statischen und dynamischen Spannungen und
  4. l die Länge des Überlaminats ist.
  5. 6.9.2.11 Öffnungen in der Tankwand müssen verstärkt sein, um mindestens den gleichen Sicherheitsfaktor gegen die in den Unterabschnitten 6.9.2.5 und 6.9.2.6 aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen wie der Tanks selbst zu gewährleisten. Ihre Anzahl muß so klein wie möglich sein. Bei ovalen Öffnungen darf das Verhältnis der beiden Achsen nicht mehr als zwei betragen.
  6. 6.9.2.12 Bei der Auslegung von Flanschen und Rohrleitungen, die mit der Tankwand verbunden sind, sind zusätzlich Kräfte durch Handhabung und Befestigung von Schrauben zu berücksichtigen.
  7. 6.9.2.13 Der Tank ist so auszulegen, daß er ohne wesentlichen Undichtheiten den Auswirkungen einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung, wie in den Prüfvorschriften nach Unterabschnitt 6.9.4.3 (4) definiert, standhält. Bei Vorliegen von Daten von Prüfungen mit vergleichbaren Tankbauarten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Prüfung verzichtet werden.
  8. 6.9.2.14 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 ºC FVK-Tanks zur Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 ºC sind so zu bauen, daß eine gefährliche elektrostatische Aufladung der verschiedenen Bestandteile verhindert wird.
  1. 6.9.3 Ausrüstungsteile
  2. 6.9.3.1 Es gelten die Vorschriften der Rn. 21X 130, 21X 131, 21X 132, 21X 133, 21X 134 und 21X 135.
  3. 6.9.3.2 Zusätzlich gelten für die Beförderung der in den nachstehenden Randnummern angegebenen Stoffe bestimmter Klassen die besonderen Vorschriften dieser Randnummern:
  1. 6.9.4 Bauartprüfung und -zulassung
  2. 6.9.4.1 Für jede Bauart eines FVK-Tanks sind die Werkstoffe und ein repräsentativer Prototyp der nachstehend aufgeführten Bauartprüfung zu unterziehen.
  3. 6.9.4.2 Werkstoffprüfung
  1. Dicke der Laminatschichten der zentralen Tankwand und der Böden;
  2. Massegehalt und Zusammensetzung des Glases sowie Orientierung und Aufbau der Verstärkungslagen;
  3. Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Elastizitätsmodul gemäß EN 61 : 1977 in der Richtung der Spannungen. Zusätzlich ist die Rißbildungsgrenze des Harzes mittels Schallemissionsmessung zu bestimmen;
  4. Biegefestigkeit und Durchbiegung im Biegekriechversuch nach EN 63 : 1977 unter Verwendung von Proben mit einer Mindestbreite von 50 mm und einem Auflagerabstand von mindestens der zwanzigfachen Wanddicke. Bei dieser Prüfung sind auch der Kriechfaktor α und der Alterungsfaktor β gemäß EN 978 : 1997 zu bestimmen.
  1. Für die Feststellung einer Schädigung des Tanks sind aus der Tankwand entnommene repräsentative Proben einschließlich gegebenenfalls vorhandener Liner mit Schweißnähten der chemischen Verträglichkeitsprüfung nach EN 977 : 1997 für eine Dauer von 1000 Stunden bei 50 ºC zu unterziehen. Im Vergleich mit unbelasteten Proben darf der im Biegeversuch gemäß EN 978 : 1997 gemessene Abfall der Festigkeit und des Elastizitätsmoduls 25% nicht übersteigen. Risse, Blasen, punktförmige Schäden, Trennungen von Lagen und Linern sowie Rauhigkeit sind nicht zulässig.
  2. Bescheinigte und dokumentierte Daten über positive Erfahrungen hinsichtlich der Verträglichkeit der betreffenden Füllgüter mit den in Kontakt tretenden Werkstoffen der Tankwand über angegebene Temperaturen, Zeiten und andere bedeutsame Betriebsbedingungen.
  3. In der Fachliteratur, in Normen oder in anderen Quellen veröffentlichte technische Daten, die von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
  1. 6.9.4.3 Prototypprüfung
  1. Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad. Die Meßergebnisse sind zur Überprüfung der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.5 (1) zu verwenden.
  2. Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad und Beschleunigung in allen drei Richtungen durch Fahr- und Bremsversuche mit dem auf einem Fahrzeug befestigten Prototyp. Für den Vergleich mit der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.6 sind die aufgezeichneten Dehnungen im Verhältnis der in Rn. 21X 127 (1) geforderten und der gemessenen Beschleunigungswerte zu extrapolieren.
  3. Füllung mit Wasser und Anwendung des festgelegten Prüfdrucks. Unter dieser Belastung darf der Tank keine sichtbaren Schäden und keine Undichtheit aufweisen.
  1. 6.9.4.4 Bauartzulassung
  1. 6.9.5 Einzelabnahme und wiederkehrende Prüfung
  2. 6.9.5.1 Für jeden Tank, der in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt wird, sind die nachstehend aufgeführten Werkstoffprüfungen und Untersuchungen wie folgt durchzuführen.
  1. eine Prüfung auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart;
  2. eine Prüfung der Merkmale der Bauart;
  3. eine innere und äußere Untersuchung;
  4. eine Wasserdruckprüfung mit dem auf dem Kesselschild angegebenen Prüfdruck;
  5. eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile;
  6. eine Dichtheitsprüfung, sofern der Tank und die Ausrüstungsteile getrennt druckgeprüft worden sind.
  1. 6.9.5.2 Für die wiederkehrenden Prüfungen gelten die Vorschriften der Rn. 21X 151, 21X 152 und 21X 153.
  2. 6.9.5.3 Die Prüfungen und Untersuchungen nach den Unterabschnitten 6.9.5.1 und 6.9.5.2 sind von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind zu bescheinigen. In diesen Bescheinigungen ist auf die in diesem Tank gemäß Unterabschnitt 6.9.4.4 zur Beförderung zugelassenen Stoffe Bezug zu nehmen.
  3. 6.9.6 Kennzeichnung
  4. 6.9.6.1 Für die Kennzeichnung von FVK-Tanks gelten die Rn. 21X 160 und 21X 161 mit folgenden Änderungen:
  1. das Kesselschild darf auch auf den Tank auflaminiert werden oder aus geeigneten Kunststoffen bestehen;
  2. der Auslegungstemperaturbereich ist immer anzugeben.
  1. 6.9.6.2 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des ADR Anhänge B.1a und B.1b Teil II Abschnitte 6, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.

Schlagworte

Auslegungstemperatur, Bauartzulassung, Laminationsarbeit, Längsrichtung, Längsträger, Innenseite, Metallnetzwerk, Oberflächenwiderstand, Tankstoff, Fahrversuch, Bauvorschrift, Werkstoffergebnis, Auslegungswert, Betriebsdruck

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Gesetzesnummer

10012903

Dokumentnummer

NOR12159548

alte Dokumentnummer

N9199957498L

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