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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. 1. der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
  2. 2. der Ausdruck „Universitäten“:
  1. a) die Universitäten;
  2. b) die Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gelegen sind, Universitätscharakter zuerkannt wird.

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