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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 1

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen den beiden Staaten sowie im Transit über ihre Gebiete.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149584

alte Dokumentnummer

N9198414519L

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