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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1955

Artikel 1

Die beiden vertragschließenden Teile bestätigen durch das vorliegende Abkommen, daß auf dem österreichischen bzw. rumänischen Teil des Donaustromes die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließenden Teile frei ist, wobei die gesetzlichen Vorschriften des betreffenden Uferstaates, einschließlich der Bestimmungen der bestehenden Stromverwaltungen, eingehalten werden müssen.

Beide vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig die gleiche Behandlung zu, die allen anderen Handelsschiffen zukommt, ohne jedwede Diskriminierung, was den Schiffsverkehr, den Aufenthalt in den Häfen, die Abwicklung der Hafenoperationen, die Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoff sowie die Einhebung von Abgaben hiefür anbelangt.

Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf den Verkehr zwischen Häfen ein und desselben Staates.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145630

alte Dokumentnummer

N9195643655L

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