Artikel 1
Die beiden Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen Personals, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamem Interesse gewidmet werden.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010621
Dokumentnummer
NOR12135265
alte Dokumentnummer
N8199012505J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
