ARTIKEL 1
Zweck und allgemeine Grundsätze
(1) Zweck dieses Abkommens ist es,
- a) durch Förderung der politischen und sektorbezogenen Zusammenarbeit und Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich regionaler und globaler Herausforderungen, die Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien insgesamt zu stärken,
- b) eine dauerhafte Rechtsgrundlage für die Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit in internationalen und regionalen Organisationen und Foren zu schaffen,
- c) durch Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts gemeinsam zu Frieden und Stabilität in der Welt beizutragen und
- d) einen gemeinsamen Beitrag zur Förderung gemeinsamer Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu leisten.
(2) Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Zwecks führen die Vertragsparteien dieses Abkommen auf der Grundlage der Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts durch.
(3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Partnerschaft durch Dialog und Zusammenarbeit in Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse in den Bereichen politische Fragen, Außen- und Sicherheitspolitik und sonstige sektorale Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien auf allen Ebenen, einschließlich der Ebene der Staats- und Regierungschefs, der Ministerebene und der Ebene hochrangiger Beamter, Treffen ab und fördern einen breiteren Austausch zwischen ihren Völkern sowie den parlamentarischen Austausch.
Schlagworte
Außenpolitik, Staatschef
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267785
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