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Artikel 1 Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.12.2014

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:

  1. a) Der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.
  2. b) Der Ausdruck „US-Territorium“ bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder die Amerikanischen Jungferninseln.
  3. c) Der Ausdruck „IRS“ bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).
  4. d) Der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich.
  5. e) Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
  6. f) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:
  1. 1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
  2. 2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
  1. g) Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
  2. h) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
  3. i) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
  4. j) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
  5. k) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
  1. 1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
  2. 2) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder
  3. 3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte.

    Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist.

  1. l) Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
  2. m) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
  3. n) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
  4. o) Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches Finanzinstitut, das nicht ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist
  5. p) Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
  6. q) Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
  7. r) Der Ausdruck „neues Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
  8. s) Der Ausdruck „US-Konto“ bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen beherrscht wird, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
  9. t) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein Finanzkonto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste.
  10. u) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht Konten, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
  11. v) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code
  12. w) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
  13. x) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag" und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
  14. y) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US-Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegen.
  15. z) Der Ausdruck „spezifizierte US-Person" bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen; (iv) die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten und die US-Territorien sowie deren Gebietskörperschaften oder die vollständig im Eigentum einer dieser Einheiten stehenden Vertretungen oder Einrichtungen; (v) die gemäß Section 501(a) des US Internal Revenue Code steuerbefreiten Organisationen oder ein individueller Pensionsvorsorgeplan im Sinne von Section 7701(a)(37) des US Internal Revenue Code; (vi) eine Bank im Sinne von Section 581 des US Internal Revenue Code; (vii) ein Real Estate Investment Trust im Sinne von Section 856 des US Internal Revenue Code; (viii) eine Regulated Investment Company im Sinne von Section 851 des US Internal Revenue Code oder ein gemäß des Investment Company Act von 1940 (15 USC 80a-64) bei der Securities and Exchange Commission registrierter Rechtsträger; (ix) ein Common Trust Fund im Sinne von Section 584(a) des US Internal Revenue Code; (x) ein aufgrund von Section 664(c) des US Internal Revenue Code steuerbefreiter oder in Section 4947(a)(1) des US Internal Revenue Code umschriebener Trust; (xi) ein Wertpapier- oder Rohstoffhändler oder ein Händler mit derivativen Finanzinstrumenten (einschließlich Termin- und Swap-Kontrakte, Futures, Forwards und Optionen), der nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines anderen Bundesstaates registriert ist; (xii) ein Broker im Sinne von Section 6045(c) des US Internal Revenue Code; oder (xiii) ein steuerbefreiter Trust nach einem in Section 403(b) oder Section 457(g) des US Internal Revenue Code umschriebenen Schema.
  1. aa) Der Ausdruck „Rechtsträger“ bedeutet eine juristische Person oder eine rechtliche Einrichtung wie ein Trust.
  2. bb) Der Ausdruck „nicht US-amerikanischer Rechtsträger“ bedeutet einen Rechtsträger, der keine US-Person ist.
  3. cc) Ein Rechtsträger ist ein mit einem anderen Rechtsträger „verbundener Rechtsträger“, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder wenn beide Rechtsträger unter gemeinsamer Beherrschung stehen. Eine Beherrschung im Sinne dieser Bestimmung umfasst eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals eines Rechtsträgers. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung kann Österreich einen Rechtsträger als nicht mit einem anderen Rechtsträger verbunden behandeln, wenn die beiden Rechtsträger nicht zum selben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehören.
  4. dd) Der Ausdruck „US-TIN“ bedeutet eine US-amerikanische Bundessteuernummer.
  5. ee) Der Ausdruck „beherrschende Personen“ bedeutet die natürlichen Personen, welche die Kontrolle über einen Rechtsträger ausüben. Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Treugeber, die Treuhänder, (gegebenenfalls) den Protektor, die Begünstigten oder die Gruppe der Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, welche letztlich die tatsächliche Herrschaft über den Trust ausübt, und im Falle einer anderen rechtlichen Einrichtung bedeutet dieser Ausdruck die Personen in gleichwertiger oder ähnlicher Stellung. Der Ausdruck „beherrschende Personen“ ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force“) auszulegen.

2. Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, außer wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich auf eine gemeinsame (nach innerstaatlichem Recht zulässige) Auslegung geeinigt haben, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der das Abkommen anwendenden Partei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Partei geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieser Partei zukommt.

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