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Artikel 2 Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.12.2014

Artikel 2

Meldungen und Informationsaustausch

1. Anweisung an österreichische Finanzinstitute. Österreich willigt ein, alle meldenden österreichischen Finanzinstitute anzuweisen und es ihnen zu ermöglichen, und weist hiermit alle meldenden österreichischen Finanzinstitute an und ermöglicht es ihnen:

  1. a) sich bis zum 1. Juli 2014 beim IRS über die IRS FATCA Registrierungswebseite zu registrieren und die Anforderungen eines FFI-Vertrags, einschließlich derjenigen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht, der Meldung und des Quellensteuerabzugs, zu erfüllen;
  2. b) in Bezug auf Finanzkonten, die am 30. Juni 2014 von meldenden österreichischen Finanzinstituten geführt und als US-Konten identifiziert werden:
  1. (i) von jedem Kontoinhaber dessen US-TIN und Zustimmung zur Meldung zu verlangen und gleichzeitig den Kontoinhaber schriftlich zu informieren, dass, wenn die US-TIN und die Zustimmung nicht erteilt werden, (1) Informationen über das Konto dem IRS in aggregierter Form gemeldet werden, (2) diese Informationen über das Konto zu einer Gruppenanfrage des IRS hinsichtlich spezifischer Informationen über das Konto führen können, (3) in diesem Fall die Informationen über das Konto der österreichischen Steuerverwaltung übermittelt werden, und (4) die österreichische Steuerverwaltung diese Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels mit dem IRS austauschen kann;
  2. (ii) dem IRS jährlich nach den in einem FFI-Vertrag und in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben die in Bezug auf US-Konten ohne Zustimmungserklärung verlangten Informationen in aggregierter Form zu melden;
  1. c) in Bezug auf am 30. Juni 2014 bestehende Konten von oder Verpflichtungen gegenüber nicht teilnehmenden Finanzinstituten und im Zusammenhang mit denen das meldende österreichische Finanzinstitut erwartet, einen ausländischen meldepflichtigen Betrag zu zahlen,
  1. (i) in Bezug auf die Kalenderjahre 2015 und 2016 von jedem dieser nicht teilnehmenden Finanzinstitute eine Zustimmung zur Meldung zu verlangen und gleichzeitig das nicht teilnehmende Finanzinstitut schriftlich zu informieren, dass, wenn die Zustimmung nicht erteilt wird, (1) Informationen über die an das nicht teilnehmende Finanzinstitut gezahlten ausländischen meldepflichtigen Beträge dem IRS in aggregierter Form gemeldet werden, (2) diese Informationen zu einer Gruppenanfrage des IRS hinsichtlich spezifischer Informationen über das Konto oder die Verpflichtung führen können, (3) in diesem Fall die Informationen über das Konto oder die Verpflichtung der österreichischen Steuerverwaltung übermittelt werden, und (4) die österreichische Steuerverwaltung diese Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels mit dem IRS austauschen kann;
  2. (ii) in Bezug auf die Kalenderjahre 2015 und 2016 dem IRS die Anzahl der nicht zustimmenden nicht teilnehmenden Finanzinstitute, an die während des Jahres ausländische meldepflichtige Beträge gezahlt wurden, und den aggregierten Wert dieser Zahlungen bis zum 31. Januar des auf das Jahr, auf das sich diese Informationen beziehen, folgenden Jahres zu melden;
  1. d) in Bezug auf neue Konten, die als US-Konten identifiziert werden, von jedem Kontoinhaber dessen Zustimmung zur Meldung, gemäß den Anforderungen eines FFI-Vertrags, als Voraussetzung für die Kontoeröffnung einzuholen; und
  2. e) in Bezug auf am oder nach dem 1. Juli 2014 von einem nicht teilnehmenden Finanzinstitut eröffnete neue Konten oder eingegangene Verpflichtungen gegenüber einem nicht teilnehmenden Finanzinstitut, im Zusammenhang mit denen das meldende österreichische Finanzinstitut erwartet, einen ausländischen meldepflichtigen Betrag zu zahlen, von jedem dieser nicht teilnehmenden Finanzinstitute als Voraussetzung für die Kontoeröffnung oder das Eingehen der Verpflichtung eine Zustimmung zur Meldung, gemäß den Anforderungen eines FFI-Vertrags, einzuholen.

2. Informationsaustausch

  1. a) Im Zusammenhang mit der Umsetzung von FATCA kann die zuständige US-Behörde gestützt auf die gemäß Unterabsätze 1(b)(ii) und 1(c)(ii) dieses Artikels in aggregierter Form an den IRS gemeldeten Informationen mittels Gruppenanfragen an die zuständige österreichische Behörde alle Informationen über US-Konten ohne Zustimmungserklärung und über an nicht teilnehmende Finanzinstitute gezahlte ausländische meldepflichtige Beträge verlangen, die das meldende österreichische Finanzinstitut nach einem FFI-Vertrag hätte melden müssen, wenn es eine entsprechende Zustimmung erhalten hätte. Solche Gruppenanfragen werden nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens gestellt und gelten für Informationen, die den Zeitraum am oder nach dem 1. Juli 2014 betreffen.
  2. b) Die nach Unterabsatz 2(a) dieses Artikels verlangten Informationen gelten als Informationen, die zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vereinigten Staaten betreffend die unter das Doppelbesteuerungsabkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind und deren Erhebung dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht widerspricht, ungeachtet dessen, ob das meldende österreichische Finanzinstitut oder eine Drittperson zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch von der Gruppenanfrage betroffenen Personen beigetragen hat.
  3. c) Die zuständige österreichische Behörde übermittelt der zuständigen US-Behörde innerhalb von acht Monaten nach dem Erhalt der Gruppenanfrage alle verlangten Informationen in demselben Format, in dem die Informationen gemeldet worden wären, wenn sie Gegenstand einer Meldung eines meldenden österreichischen Finanzinstituts an den IRS gewesen wären. Die zuständige österreichische Behörde verständigt die zuständige US-Behörde und das betreffende meldende österreichische Finanzinstitut, wenn ein Verzug bei der Übermittlung der verlangten Informationen eintritt. In diesem Fall sind in Bezug auf das meldende österreichische Finanzinstitut die Bestimmungen von Artikel 3 Unterabsatz 2(b) anwendbar und die zuständige österreichische Behörde übermittelt die verlangten Informationen so bald wie möglich der zuständigen US-Behörde.
  4. d) Ungeachtet von Unterabsatz 2(c) dieses Artikels ist die zuständige österreichische Behörde nicht verpflichtet, die US-TIN des Kontoinhabers eines US-Kontos ohne Zustimmungserklärung einzuholen und zu übermitteln, wenn sich diese US-TIN nicht in den Unterlagen des meldenden österreichischen Finanzinstitutes befindet. In diesem Fall holt die zuständige österreichische Behörde ein und übermittelt das Geburtsdatum der betreffenden Person, sofern die Unterlagen des meldenden österreichischen Finanzinstituts das Geburtsdatum enthalten.

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