Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft, der Kunst, der schulischen und außerschulischen Erziehung, der Massenmedien, der Erwachsenenbildung und des Sports im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009444
Dokumentnummer
NOR12120289
alte Dokumentnummer
N7197733212L
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