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Artikel 1 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft, der Kunst, der schulischen und außerschulischen Erziehung, der Massenmedien, der Erwachsenenbildung und des Sports im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120289

alte Dokumentnummer

N7197733212L

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