Artikel 1
Zweck des Abkommens und Ziele der Zusammenarbeit
Um es ICPO-INTERPOL zu ermöglichen, ihre in ihrer Satzung festgelegten Aufgaben zu erfüllen, und insbesondere um die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Tätigkeit der in Artikel 5 der Satzung angeführten Organe zu fördern, werden ihr die in diesem Abkommen festgelegten Vorrechte und Befreiungen auf dem Gebiet der Republik Österreich für den Zeitraum gewährt, der notwendig ist, um die Sitzung der 91. Generalversammlung und die Treffen des Exekutivkomitees in Wien in der Republik Österreich vom 23. November bis zum 1. Dezember 2023 zu organisieren, abzuhalten und zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
20012395
Dokumentnummer
NOR40256967
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