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Artikel 1 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Vertragspartner nehmen das in diesem Protokoll beschriebene System der Verkehrszeichen [Straßensignalisation] an und verpflichten sich, es möglichst bald einzuführen. Zu diesem Zweck bringen sie die hier vorgesehenen Zeichen [Signale] an, wo solche neu aufgestellt oder bestehende erneuert werden. Die mit dem System dieses Protokolls nicht übereinstimmenden Zeichen [Signale] müssen spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die einzelnen Vertragspartner vollständig ersetzt sein.

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