Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Vertragspartner nehmen das in diesem Protokoll beschriebene System der Verkehrszeichen [Straßensignalisation] an und verpflichten sich, es möglichst bald einzuführen. Zu diesem Zweck bringen sie die hier vorgesehenen Zeichen [Signale] an, wo solche neu aufgestellt oder bestehende erneuert werden. Die mit dem System dieses Protokolls nicht übereinstimmenden Zeichen [Signale] müssen spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die einzelnen Vertragspartner vollständig ersetzt sein.
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