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ARTIKEL 1 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

(1) „Unternehmer“ bedeutet eine in Österreich oder im Iran ansässige physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die auf Grund der im jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften zur internationalen Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße berechtigt ist.

(2) „Fahrzeug“ ist jedes auf den Straßen verwendete Kraftfahrzeug, das

  1. a) zur Beförderung von mehr als acht Personen – ausschließlich des Fahrers – oder von Gütern gebaut ist;
  2. b) auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragschließenden Parteien zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151545

alte Dokumentnummer

N9198910838L

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