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ARTIKEL 2 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ARTIKEL 2

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen die Unternehmer, Personen oder Güter in Fahrzeugen auf der Straße zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien oder im Transit durch ihre Hoheitsgebiete zu befördern.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151546

alte Dokumentnummer

N9198910839L

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