ARTIKEL 2
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen die Unternehmer, Personen oder Güter in Fahrzeugen auf der Straße zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien oder im Transit durch ihre Hoheitsgebiete zu befördern.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011865
Dokumentnummer
NOR12151546
alte Dokumentnummer
N9198910839L
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