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ARTIKEL 3 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ARTIKEL 3

Personenbeförderung

Die Beförderung von Personen durch einen Unternehmer einer Vertragschließenden Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bedarf einer Bewilligung, die gemäß den Rechtsvorschriften der letztgenannten einzuholen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151547

alte Dokumentnummer

N9198910840L

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