ARTIKEL 3
Personenbeförderung
Die Beförderung von Personen durch einen Unternehmer einer Vertragschließenden Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bedarf einer Bewilligung, die gemäß den Rechtsvorschriften der letztgenannten einzuholen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011865
Dokumentnummer
NOR12151547
alte Dokumentnummer
N9198910840L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
