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ARTIKEL 1 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 1

„Beschädigte“ im Sinne dieses Abkommens sind alle Militär- und Zivilpersonen, die infolge des Krieges eine Amputation erlitten haben oder körperbehindert sind.

Dieses Abkommen kann in der Folge durch einfache Notenwechsel zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien auf andere Gruppen von Invaliden ausgedehnt werden.

Schlagworte

Militärperson

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094459

alte Dokumentnummer

N6195832822L

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