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Artikel 1.01 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2022

Anlage 4
zu § 15 Abs. 2

Technische Vorschriften für Sportfahrzeuge auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1.01

Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Sportfahrzeuge auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 oder 4 gemäß Anlage 1 sowie für Rafts auf rasch fließenden Gewässern (Wildwasser).

Artikel 1.02

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sportfahrzeuge, ausgenommen Rafts, mit einer Länge von weniger als 20 m.

KAPITEL 2

TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN

Artikel 2.01

Fahrtauglichkeit

(1) Die Fahrtauglichkeit von Sportfahrzeugen ist durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung gemäß Sportboot-Richtlinie nachzuweisen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung für Sportfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, nicht erforderlich. Dies sind insbesondere:

  1. a) Sportfahrzeuge, für die nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem 16. Juni 1998 in der EU bzw. im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
  2. b) Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen und
  3. c) für den Eigengebrauch gebaute Sportfahrzeuge, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU bzw. im EWR in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 lit. a gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, die vor dem jeweiligen Beitrittsdatum in Mitgliedstaaten der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, die der EU erst nach dem 16. Juni 1998 beigetreten sind.

(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 lit. c gilt nur für Einzelfahrzeuge, die vom Verfügungsberechtigten selbst gebaut wurden.

(5) Kann für ein Sportfahrzeug eine frühere behördliche Zulassung, Registrierung oder

Kennzeichenzuweisung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden, ist anzunehmen, dass das Sportfahrzeug in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie in Verkehr gebracht wurde. Ein Nachweis der Konformitätserklärung gemäß Abs. 1 oder ein weiterer Nachweis gemäß Abs. 2 lit. a entfällt.

Artikel 2.02

Sportfahrzeuge mit CE-Kennzeichnung

Für Sportfahrzeuge, deren Fahrtauglichkeit gemäß Artikel 2.01 Abs. 1 nachgewiesen wird, und an denen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sind die folgenden Bestimmungen des ES-TRIN-Standards anzuwenden, wenn sich die jeweiligen Einrichtungen oder Ausrüstungen an Bord befinden:

  1. a) falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.05 Abs. 3 und 4, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07, Artikel 7.08, Artikel 7.11 und Artikel 7.13;
  2. b) Artikel 8.01 Abs. 2,
  3. c) Kapitel 16;
  4. d) aus Kapitel 17:
  1. aa) Artikel 17.12;
  2. bb) Artikel 17.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
  3. cc) Artikel 17.14 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;
  4. dd) Kapitel 17 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird. Abweichend von Artikel 17.03 Abs. 1 sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.

Artikel 2.03

Sportfahrzeuge, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen

Bei Sportfahrzeugen, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen, ist bei der Erstüberprüfung die Fahrtauglichkeit anhand der grundlegenden Anforderungen der Sportboot-Richtlinie sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 2.02 zu überprüfen. Dies ist vom Verfügungsberechtigten durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.

Artikel 2.04

Ausrüstung von Sportfahrzeugen

Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen an Bord von Sportfahrzeugen mindestens vorhanden sein:

  1. a) ein oder zwei Anker, die für das Sportfahrzeug und die Gewässer, für die das Sportfahrzeug zugelassen wird, geeignet sind. Folgende Ankermassen dürfen auf keinen Fall unterschritten werden: eine Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 LOA; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen. Diese Ankermasse darf unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 13.02 Abs. 2 der Anlage 3 vermindert werden;
  2. b) bei Sportfahrzeugen bis zu 8 m LOA entweder
  1. c) bei Sportfahrzeugen mit einer LOA über 8 m entweder eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
  1. d) angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 41/2016, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 13.03 des ES-TRIN Standards für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens
  1. aa) 2 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
  2. bb) 6 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
  1. bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
  1. e) ein Rettungsring gemäß Artikel 13.08 Abs. 1 des ES-TRIN-Standards oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
  2. f) eine Rettungsweste gemäß Artikel 19.09 Abs. 4 des ES-TRIN-Standards für jede Person an Bord;
  3. g) eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101: 2011 04 01 (siehe Anhang 1);
  4. h) zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 LOA;
  5. i) ein Bootshaken;
  6. j) eine Einstiegshilfe, wenn das Boot nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.

Bei Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 4 m können Abweichungen zugelassen werden, wenn eine gleichwertige Sicherheit gegeben ist.

Artikel 2.05

Steuereinrichtungen

Für Sportfahrzeuge gelten die Bestimmungen der Artikel 6.02 und 6.03 der Anlage 3.

Artikel 2.06

Flüssiggasbetriebene Antriebsmotoren

Für flüssiggasbetriebene Antriebsmotoren gelten die Bestimmungen des Artikel 8.02 der Anlage 3.

KAPITEL 3

TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN RAFTS

Artikel 3.01

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Rafts.

Artikel 3.02

Fahrtauglichkeit

Rafts, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen, oder für die nachgewiesen wird, dass sie den Bestimmungen der ÖNORM V 5868:2000 entsprechen, gelten im Sinne des § 107 des Schifffahrtsgesetzes sowie des § 15 dieser Verordnung als fahrtauglich.

Artikel 3.03

Konstruktion

(1) Bei symmetrischen Rafts müssen Bug und Heck die gleiche Form haben und gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt sein.

(2) Bei asymmetrischen Rafts muss der Bug gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt sein, das Heck muss mindestens so hoch wie die Längsschläuche und mit diesen verbunden sein.

(3) Die Form eines Rafts muss so gewählt sein, dass es im Wildwasser gut manövrierbar ist. Durch die Bugform darf die Sicht der Personen nach vorne nicht beeinträchtigt werden.

(4) Rafts müssen sowohl bei Beladung mit der zulässigen Nutzlast als auch bei Belastung mit der Mindestbesatzung ohne Gepäck auch nach der Entlüftung jeweils einer Luftkammer schwimmfähig bleiben und mittels ihres Antriebs- und Steuersystems noch das Ufer erreichen können.

(5) Der Boden eines Rafts muss aufblasbar oder ausgeschäumt sein. Der Boden muss entweder an den Längsschläuchen anvulkanisiert oder eingeschnürt sein. Eingeschnürte Böden sind so zu sichern, dass bei Abreißen der Leine mindestens3/4 des Bodens an den Längsschläuchen befestigt bleiben.

(6) Die Längs-, Quer- und Torsionsfestigkeit eines Rafts müssen ausreichen, um bei der zu erwartenden Beanspruchung Verformungen auszuschließen, die die Führung des Rafts oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigen.

(7) Rafts bis zu 4 m Länge sind mit mindestens einem Querschlauch oder einer gleichwertigen Versteifung (zB Ruderrahmen), Rafts über 4 m Länge mit mindestens zwei Querschläuchen oder einer gleichwertigen Versteifung auszuführen. Dies gilt nicht für Rafts mit einem Längsschlauchdurchmesser von mindestens1/3 der Gesamtbreite. Querschläuche oder andere Versteifungen sind bei Rafts für nicht mehr als drei Personen nicht erforderlich, wenn durch deren Konstruktion die Anforderungen des Abs. 6 erfüllt sind.

(8) Rafts müssen mindestens 5 voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen. Abweichend davon müssen Rafts für nicht mehr als drei Personen mindestens drei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen.

(9) Die Längsschläuche müssen gleich groß und voneinander unabhängig sein und jeweils mindestens zwei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen. Die Trennung der Kammern kann durch Quer- oder Längsschotte erfolgen. Abweichend davon ist bei Rafts für nicht mehr als drei Personen eine Unterteilung der Längsschläuche nicht erforderlich.

(10) Jede Luftkammer muss mit einem Sicherheitsventil mit Rückschlagsystem ausgestattet sein, das sich unabhängig vom Abdichtungs- oder Rückschlagsystem von Hand luftdicht verschließen lässt, eine dosierte Druckreduzierung zulässt und das Messen des Aufblasdruckes mittels Druckmessgerät (Druckanzeige) ermöglicht.

Die Ventile müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie

  1. a) die Personen an Bord auf ihren vorgegebenen Sitzplätzen nicht stören;
  2. b) die Führung des Rafts nicht behindern und
  3. c) nicht durch bewegliche Konstruktionsteile beschädigt oder abgerissen werden können.

Schraubventile und Abdeckkappen sind gegen Verlust zu sichern.

Artikel 3.04

Abmessungen, Auftrieb und Nutzlast

(1) Rafts müssen folgende Mindestlängen aufweisen:

  1. a) bis 3 Personen:290 cm
  2. b) je zwei weitere Personen:Vergrößerung der Länge um 50 cm

(2) Die Länge eines Rafts wird von der Vorderkante des durch die Längsschläuche gebildeten Bugs bis zum hinteren Ende der Längsschläuche gemessen. Überragen die Längsschläuche die Heckwand um mehr als den Durchmesser der Längsschläuche, bleibt die darüber hinausgehende Länge unberücksichtigt.

(3) Das Verhältnis Länge zu Breite muss zwischen 1,5 und 3,0 liegen. Bei Rafts für nicht mehr als drei Personen ist auch ein höherer Wert für das Verhältnis Länge zu Breite zulässig.

(4) Rafts müssen den notwendigen Auftrieb für die zugelassene Anzahl von Personen und Gepäck aufweisen. Der Auftrieb ergibt sich aus dem Volumen aller miteinander fest verbundenen und wasserbenetzten Auftriebskörper bzw. Luftkammern.

(5) Die höchstzulässige Nutzlast eines Rafts ist nach folgender Formel zu berechnen:

In dieser Formel bezeichnet

  1. N = die höchstzulässige Nutzlast in kg (gesamte Lademasse einschließlich Personen und Ausrüstung);
  2. V = das Volumen der aufgeblasenen Auftriebskörper in m3
  3. m = die Masse des Rafts in kg wie vom Hersteller geliefert und einschließlich sämtlicher mitgelieferter Ausrüstung

(6) Die maximal zulässige Zuladung ist aus der höchstzulässigen Nutzlast gemäß Abs. 5 minus dem Mindestauftrieb für die zugelassenen Personen gemäß Abs. 4 zu berechnen. Für den Mindestauftrieb ist für jede Person eine Masse von 150 kg zu berücksichtigen.

Artikel 3.05

Material und Verarbeitung

(1) Für Rafts dürfen nur verstärkte Bootshäute mit Trägergewebe verwendet werden. Die für die Herstellung von Rafts verwendeten Werkstoffe und die Verarbeitung dieser Werkstoffe müssen mindestens den Anforderungen der ÖNORM EN ISO 6185 entsprechen. Für Reißfestigkeit und Weiterreißfestigkeit sind die Anforderungen für motorisierbare Sportboote anzuwenden.

(2) Außenflanken von Längsschläuchen sind auf mindestens doppelte Materialdicke zu verstärken.

(3) Fest mit dem Raft verbundene Metallteile sind aus korrosionsbeständigem Material herzustellen. Teile aus Holz sind verwindungsfest und wasserfest verleimt auszuführen.

Artikel 3.06

Ausstattung und Sicherheitsausrüstung

(1) Rafts müssen selbstlenzend sein. Die Lenzvorrichtung muss dauernd wirksam und in der Lage sein, eintretendes Schwallwasser und permanentes Spritzwasser rasch aus dem Raft abzuleiten. Die Lenzvorrichtung muss so ausgeführt sein, dass ihre Wirkung bei jeder Bewegungsrichtung des Rafts sichergestellt ist.

(2) Die Sitzhöhe ist so auszulegen, dass erwachsene Personen eine sichere Sitzposition einnehmen und sich gut abstützen können. Die Sitzoberfläche muss eine ausreichende Sitzhaftung nach allen Richtungen gewährleisten.

(3) Für jede Person müssen zwei geeignete Fußhaltevorrichtungen vorhanden sein. Diese müssen ein Durchrutschen des Fußes verhindern und entweder als Fußkappen oder als für den Benutzer leicht und sicher einstellbare Fußschlaufen ausgeführt sein. Für Sitzplätze unmittelbar hinter einem Querschlauch darf jeweils eine Fußhaltevorrichtung durch den Querschlauch ersetzt werden.

(4) Rafts müssen an beiden Seiten mit je einer Leine mit einer Bruchlast von mindestens 8000 N ausgerüstet sein. Diese Leinen müssen im Griffbereich (mit oder ohne Schlauchummantelung) einen Durchmesser von mindestens 15 mm aufweisen und entlang der gesamten Sitzlänge in mindestens 4 Führungen je Seite straff geführt und bei jeder Führung abgebunden sein. Am Bug, erforderlichenfalls auch am Heck, muss jeweils ein kräftiger Tragegriff oder eine Trageschlaufe vorhanden sein.

(5) Rafts müssen am Bug und am Heck mit je einem für das Festmachen oder Bergen des Rafts geeigneten, ausreichend festen Beschlag ausgestattet sein. Beschläge am und im Raft sind so auszuführen, dass sie beim Anstoßen, Aufprallen oder Schleifen nicht behindern oder Personen verletzen.

(6) An der Innenseite jedes Längsschlauchs ist ein geeigneter Haltegriff als Einstiegshilfe so anzubringen, dass er vom Wasser aus erreichbar ist und niemand dadurch behindert oder gefährdet wird. Die Lage dieser Einstiegshilfe muss außenbords durch ein dauerhaft und gut sichtbar angebrachtes Symbol (zB Pfeil) gekennzeichnet sein.

(7) Hecksteueranlagen sind so zu gestalten, dass sie sowohl von Rechts- als auch von Linkshändern gleichermaßen gut bedient werden können.

(8) Bei Doppelruderanlagen sind die Riemen so auszuführen, dass sie bei einem Anprall von der Außenseite automatisch ausklinken.

(9) Folgende Sicherheitsausrüstung ist an Bord mitzuführen:

  1. a) ein Wurfsack mit schwimmfähiger Leine (Länge mindestens 20 m, Durchmesser mindestens 8 mm, Bruchlast mindestens 8000 N);
  2. b) ein Paddel für jede Person, ausgenommen bei Mittelruderanlagen;
  3. c) ein Reservepaddel;
  4. d) eine geeignete Festmacherleine;
  5. e) eine Luftpumpe oder ein Blasebalg;
  6. f) ein wasserdichter Verbandskasten (Inhalt gemäß ÖNORM V 5101: 2011 04 01 (siehe Anhang 1));
  7. g) eine Flippleine oder ein Flippband (Länge ca. 3 m, Durchmesser mindestens 8 mm oder Bandbreite mindestens 20 mm);
  8. h) drei Karabiner;
  9. i) eine Signalpfeife und
  10. j) ein Messer mit fester oder feststellbarer Klinge.

Anhang 1
zu Anlage 4 Artikel 2.04 lit. g und 3.06 Abs. 9 lit. f

ÖNORM
V 5101

(Anm.: Anhang 1 ÖNORM V 5101 als PDF dokumentiert)

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243505

Zusatzdokumente: Anhang 1 ÖNORM V 5101 

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