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Artikel 1.01 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2022

Anlage 3
§ 15 Abs. 2

Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 3 Abs. 3 Z 2) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1.01

Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auf Gewässern, einschließlich Wasserstraßen, der Zonen 1, 2, 3 und 4 gemäß Anlage 1.

Artikel 1.02

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Fahrzeuge der Kategorie 2, ausgenommen Sportfahrzeuge.

KAPITEL 2

TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN

Artikel 2.01

Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung

(1) Für Fahrzeuge, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung nachgewiesen wird, und an denen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sind nur die folgenden Bestimmungen des ES-TRIN-Standards anzuwenden:

  1. a) Artikel 6.08, falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist
  2. b) Artikel 7.01 Abs. 2
  3. c) falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.05 Abs. 3 und 4, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07, Artikel 7.08 und Artikel 7.13;
  4. d) Artikel 8.01 Abs. 2, Artikel 8.05 Abs. 5;
  5. e) Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss, Artikel 13.08 Abs. 1, wobei abweichend mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss, Abs. 2 und 3;
  6. f) Kapitel 16;
  7. g) aus Kapitel 17:
  1. aa) Artikel 17.12;
  2. bb) Artikel 17.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
  3. cc) Artikel 17.14 und 17.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;
  4. dd) Kapitel 17 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.
  1. h) Artikel 21.01 Abs. 1, 3 und 4, Artikel 21.02, Artikel 21.03, Artikel 21.04, Artikel 21.05.

(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen dieser Anlage:

  1. a) Artikel 6.02 und Artikel 6.03;
  2. b) Artikel 13.02 und Artikel 13.03;
  3. c) Artikel 19.02

Artikel 2.02

Anwendung von harmonisierten Normen

Anstelle der Bestimmungen dieser Anlage können auch harmonisierte Normen gemäß Artikel 14 der Sportboot-Richtlinie angewendet werden. Die Übereinstimmung mit den gewählten harmonisierten Normen sowie eine Bestätigung, welche der Bestimmungen dieser Anlage dadurch ersetzt werden, ist durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.

KAPITEL 3

SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 3.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

(2) Wände, Decken und Türen der Maschinenräume müssen brandhemmend ausgeführt oder verkleidet sein. Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.

KAPITEL 4

SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER

Artikel 4.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 4.02

Abweichende Festlegung des Sicherheitsabstands

Abweichend von Artikel 4.01 kann die Behörde den Sicherheitsabstand auch anhand der Bestimmungen über die Flutungshöhe gemäß den Normen ÖNORM EN ISO 12217-1:2018 03 15, ÖNORM EN ISO 12217-2:2018 03 15 und ÖNORM EN ISO 12217-3:2018 03 15 festsetzen, wobei für die Zulassung für die Fahrt auf Wasserstraßen die Kriterien für die Auslegungskategorie C, für die Fahrt auf sonstigen Gewässern die Kriterien für die Auslegungskategorie D anzuwenden sind.

KAPITEL 5

MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN

Artikel 5.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

KAPITEL 6

STEUEREINRICHTUNGEN

Artikel 6.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 6.02

Pinnensteuerung

(1) Außenbordmotoren, bei denen die Drehzahlregelung über einen Drehgriff an der Steuerpinne erfolgt, müssen mit einer Notstopp-Vorrichtung (Zündunterbrechungsleine, Quickstop) ausgestattet sein.

(2) Die Nennleistung von Außenbordmotoren gemäß Abs. 1 darf folgende Werte nicht übersteigen:

  1. a) bei Schlauchbooten ohne festen Rumpf: 23 kW
  2. b) bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von nicht mehr als 7 m: 30 kW
  3. c) bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von 7 m und mehr: 41 kW

(Anm.: Artikel 6.03 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2022)

KAPITEL 7

STEUERHAUS

Artikel 7.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

und, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07 und Artikel 7.08.

KAPITEL 8

MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 8.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

(2) Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, dass die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird. Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums darf nicht zu einer selbstunterhaltenden Verbrennung fähig sein. Der Motorraum ist zu belüften.

Artikel 8.02

Flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Antriebsmaschinen, die mit handelsüblichem Flüssiggas (LPG bzw. Propan, Butan sowie Gemische dieser Gase) betrieben werden.

(2) Die Verwendung von flüssiggasbetriebenen Antriebsmaschinen in Fahrzeugen der Kategorie 2, die für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, ist verboten.

(3) Für flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen und die für deren Betrieb notwendigen Behälter- und Leitungsanlagen sind Art. 2.02 lit. b derAnlage 2 sowie die Bestimmungen des Kapitels 17 des ES-TRIN-Standards mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. Artikel 17.02 Abs. 2 und 4;
  2. 2. Artikel 17.03 Abs. 1;
  3. 3. Artikel 17.04 Abs. 1 für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m, sofern durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich austretendes Gas nicht im Schiffsrumpf oder im Inneren des Fahrzeuges sammeln kann;
  4. 4. Artikel 17.09 Abs. 4, sofern der Druckregler direkt auf dem Motor angebracht ist;
  5. 5. Artikel 17.10 und 17.11 im Fall von Außenbordmotoren und
  6. 6. Artikel 17.13 und 17.15 Abs. 3, wenn bei Außenbordmotoren der Flüssiggasbehälter direkt am Motor angebracht ist.

(4) Abweichend von Artikel 17.04 des ES-TRIN-Standards ist hinsichtlich der Anforderungen an die Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.

(5) Abweichend von Artikel 17.05 des ES-TRIN-Standards dürfen Kartuschen bis zu einer Nenn-Füllmenge von 500 g jeweils einzeln auch in isolierten Behältern vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert sein.

(6) Abweichend von Artikel 17.13 des ES-TRIN-Standards ist bei Fahrzeugen, die mit nur einem Flüssiggasbehälter mit einer Nenn-Füllmenge von höchstens 10 kg betrieben werden, die Durchführung der Abnahme auch nach den entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.

(7) Behälter müssen sicher am Schiffsrumpf, an festen Einbauten oder direkt an einem Außenbordmotor befestigt sein.

(8) Eine Möglichkeit zur Ablesung der verbleibenden Füllmenge muss vorhanden sein.

Artikel 8.03

Antriebsmaschinen, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55° C betrieben werden

(1) Auf Fahrzeugen gemäß Artikel 1.02, die mit Antriebsmaschinen mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt unter 55° C liegt, ist der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen verboten. Dies ist in der Zulassungsurkunde einzutragen und durch die Anbringung einer angemessenen Anzahl von Symbolen für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anlage 4 Bild 2 des ES-TRIN-Standards mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm an Bord zu kennzeichnen.

(2) Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 1, die mit Innenbordmotoren ausgestattet sind, muss in jedem Maschinenraum eine Feuerlöschanlage entweder gemäß Artikel 13.05 des ES-TRIN-Standards oder gemäß Anhang I, Abs. 5.6.2. der Sportbooteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 vorhanden sein.

KAPITEL 9

EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN

Artikel 9.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Motoren, die den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen, gelten als gleichwertig.

KAPITEL 10

ELEKTRISCHE ANLAGEN

Artikel 10.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

KAPITEL 11

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ELEKTRISCHE SCHIFFSANTRIEBE

Artikel 11.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 11 vollständig mit Ausnahme von Artikel 11.01 Abs. 1 lit. a.

KAPITEL 12

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 13

AUSRÜSTUNG

Artikel 13.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 13.02

Ankerausrüstung

(1) Fahrzeuge müssen mit für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, geigneten Ankern ausgerüstet sein. Die Gesamtmasse P muss mindestens betragen:

P = k B T [kg]

In dieser Formel bezeichnet

  1. k den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:

  1. c die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:

 

Erfahrungszahl c

Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind

30

Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen

20

  

Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.

(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß ES-TRIN Standard, ESI-II-9, vermindert werden. Die Behörde kann darüber hinaus geringere Ankermassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ankermasse für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, ausreichend ist.

(3) Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.

Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.

(4) Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.

(6) Für Ankerketten bzw. Ankerleinen gelten folgende Anforderungen:

  1. a) bei Fahrzeugen bis zu 8 m LOA entweder
  1. c) bei Fahrzeugen mit einer LOA über 8 m entweder

(7) Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:

In dieser Formel bezeichnet

  1. P' die theoretische, nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.

Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.

Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.

(8) Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.

(9) Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20 % größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 LOA vorhanden sein.

Artikel 13.03

Sonstige Ausrüstung

(1) Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:

  1. a) Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe gemäß WVO bzw. Seen- und Flussverkehrsordnung erforderlich sind;
  2. b) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;
  3. c) ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen.

(2) Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:

  1. a) zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 LOA;
  2. b) eine Wurfleine;
  3. c) ein Bootshaken;
  4. d) ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend ÖNORM Z 1020:2006 (siehe Anhang 1). Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 der Anlage 4 des ES-TRIN-Standards mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;
  5. e) ein Doppelglas, 7 × 50 oder größerer Linsendurchmesser;
  6. f) ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender.

(3) eine Einstiegshilfe, wenn das Fahrzeug nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.

KAPITEL 14

SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ

Artikel 14.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 14 vollständig, wobei die Zulassungsbehörde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen kann, wenn sie auf Grund der Größe und Bauart des Fahrzeugs nicht umsetzbar sind.

KAPITEL 15

WOHNUNGEN

Artikel 15.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

KAPITEL 16

HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN

Artikel 16.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02 ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 16 vollständig, wenn sich Heiz- Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, an Bord befinden.

KAPITEL 17

FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE

Artikel 17.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten Art. 2.02 lit. b der Anlage 2 sowie folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 17 vollständig, wenn sich Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an Bord befinden. Abweichend von Artikel 17.03 Abs. 1 sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.

KAPITEL 18

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 19

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE DER KATEGORIE 2, DIE ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN BESTIMMT SIND

Artikel 19.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 19.02

Höchstzulässige Personenzahl

(1) Die höchstzulässige Personenzahl an Bord, einschließlich der Besatzung, ist so festzulegen, dass für alle Personen, einschließlich der Besatzung, unter Anwendung der in Artikel 19.03 Abs. 4 des ES-TRIN-Standards angegebenen Abmessungen Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.

(2) Stehplätze sind nur zulässig, wenn ein festes Schanzkleid oder ein Geländer gemäß Artikel 19.06 Abs. 10 lit. a des ES-TRIN-Standards vorhanden ist.

(3) Auf den Auftriebsschläuchen von aufblasbaren Fahrzeugen oder auf der Oberkante der Bordwand von Fahrzeugen mit festem Rumpf dürfen keine Sitzplätze ausgewiesen werden.

(4) Beträgt der Abstand zwischen dem Fahrzeugboden und der niedrigsten Stelle der Bordwand im Bereich, der für Fahrgäste vorgesehen ist, weniger als 40 cm beträgt, sind für jeden Sitzplatz zwei Haltegriffe vorzusehen.

(5) Sollen Sitzplätze mit einer Sitzhöhe von weniger als 30 cm über dem Fahrzeugboden ausgewiesen werden, ist dafür die Sitzschablone gemäß EN ISO 6185-1:2001, Anhang A, Tabelle A.2, Type A anzuwenden.

KAPITEL 20

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 21

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINER GEKUPPELTEN ZUSAMMENSTELLUNG BESTIMMT SIND

Artikel 21.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

KAPITEL 22

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 23

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE

Artikel 23.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 23 vollständig

KAPITEL 24

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 25

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 26

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 27

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 28

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 29

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 30

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 31

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 32

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 33

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 33.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für alle Bestimmungen, die auf den ES-TRIN-Standard verweisen, gelten die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 des ES-TRIN-Standards.

(2) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, müssen den übrigen Bestimmungen dieser Anlage spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

Anhang 1
zu Anlage 3 Artikel 13.03 Abs. 2 lit. d

ÖNORM
Z 1020

(Anm.: Anhang 1 ÖNORM Z 1020 als PDF dokumentiert)

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243504

Zusatzdokumente: Anhang 1 ÖNORM Z 1020 

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