vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2001

Artikel 19

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaat entstehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)