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Artikel 18 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2001

Artikel 18

(1) Ist dem Ersuchen um Überstellung stattgegeben worden, stellen die Vertragsparteien das Einvernehmen über Ort, Zeit und Art der Übergabe her.

(2) Der Urteilsstaat kann die Übergabe des Verurteilten aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung durchzuführen oder eine wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen.

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