vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

Artikel 19

Inkrafttreten und Befristung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Die Vereinbarung ist mit dem Ablauf der mit Art. 82 der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist befristet.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246597

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)