5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 18
Konsultationen bei Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragsparteien, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011984
Dokumentnummer
NOR40246596
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